Menschen mit Epilepsie haben in Deutschland die Möglichkeit, auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis zur Gewährung steuerlicher und beruflicher Nachteilsausgleiche zu erhalten. Nach den „Anhaltspunkten für die gutachterliche Tätigkeit“ gelten dabei folgende Grade der Behinderung (GdB):
Anfälle nach Art, Schwere und Häufigkeit | GdB |
---|---|
sehr selten (generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von mehr als einem Jahr; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten) |
40 |
selten (generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen) |
50–60 |
mittlere Häufigkeit (generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Tagen) |
60–80 |
häufig (generalisierte große oder komplex-fokale Anfälle wöchentlich oder Serien von generalisierten Krampfanfällen, von fokal betonten oder von multifokalen Anfällen; kleine und einfach-fokale Anfälle täglich) |
90–100 |
nach drei Jahren Anfallsfreiheit (bei weiterer Notwendigkeit von Behandlung mit Antiepileptika) | 30 |
Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit besteht.
Ohne nachgewiesenen Hirnschaden ist dann kein Grad der Behinderung mehr anzunehmen. |
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Merkzeichen
Je nach Art und Häufigkeit der Anfälle können zusätzlich die folgenden Ausweismerkmale zuerkannt werden:
- „RF“ (Anspruch auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags)
- „B“ (Begleitung notwendig)
- „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr)
- „aG“ (Außergewöhnliche Behinderung beim Gehen)
- „H“ (Hilflosigkeit)
Merkzeichen | Voraussetzungen für Merkzeichen | Mindest-GdB/GdS |
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G | In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist:
Wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens … oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken (2 Kilometer) im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden |
70 |
B | Die gleichen Voraussetzungen wie bei Merkzeichen G oder H
Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen, bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „H“ vorliegen, anzunehmen |
70 |
H | Davon kann bei Anfallsleiden ausgegangen werden, wenn diese alleine einen GdB/GdS von 100 bedingen (komplex-fokale Anfälle wöchentlich, einfach-fokale Anfälle täglich, Serien von Generalisierten Anfällen, häufige Status epilepticus Anfälle). Ausnahme: Bei Kindern (bis 18 Jahre) kann auch bei einem geringeren GdB, Hilflosigkeit angenommen werden | 100 |
RF | Dieses Merkzeichen kann erteilt werden bei Menschen mit einem GdB/GdS von mindestens 80, die wegen ihrer Behinderung an öffentlichen Veranstaltungen auch mit einer Begleitperson ständig nicht teilnehmen können. | 80 |
aG | Kommt in der Regel nur in Betracht, wenn wegen der Anfallshäufigkeit und Anfallsschwere, häufig bis ständig ein Rollstuhl benötigt wird oder andere orthopädische Krankheitsbilder mit vorliegen; z. B. mittlere bis schwere Osteoporose als Nebenwirkung von den Medikamenten oder anfallsbedingte häufige Knochenverletzungen oder Knochenbrüche | 80-100 |