In Deutschland gelten bei der Kraftfahreignung für Menschen mit Epilepsie folgende Regeln:
Wer wiederholt unter epileptischen Anfällen leidet, ist nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen, da er sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Zur weiteren Differenzierung werden die Wagenführer in zwei Gruppen geteilt:
- Gruppe 1: umfasst die Führerscheinklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T
- Gruppe 2: umfasst die Führerscheinklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF)
Bestimmungen für Gruppe 1:
Die Fahrerlaubnis wird erteilt:
- ab der einjährigen Beobachtung von einfach fokalen Anfällen, die ohne Bewusstseinsminderung auftreten und keine motorische, sensorische oder kognitive Einschränkung auf das Führen des Kraftfahrzeugs zeigen
- nach dreijähriger Beobachtung bei Anfällen, die ausschließlich an den Schlaf gebunden sind
- nach drei- bis sechsmonatiger Beobachtungsphase in Anschluss an einen einmaligen Gelegenheitsanfall, insbesondere wenn dieser provoziert war
- wenn eine einjähriger Anfallsfreiheit ohne offensichtliche Rezidivneigung vorliegt(bei vormals therapieresistenten Epilepsien beträgt die Beobachtungszeit zwei Jahre)
- besteht eine sechsmonatiger Anfallsfreiheit, wenn die Anfälle auf eine kürzlich erfolgte Hirnoperation zurückzuführen sind
Bestimmungen für Gruppe 2:
Nach zwei unprovozierten epileptischen Anfällen bleibt der Betroffene in der Regel von dieser Gruppe ausgeschlossen, einzige Ausnahme ist eine vom Arzt bestätigte fünfjährige Anfallsfreiheit ohne Behandlung mit Antikonvulsiva.
Störung | Gruppe 1 | Gruppe 2 |
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erstmaliger, unprovozierter Anfall ohne Anhalt für eine beginnende Epilepsie | keine Kraftfahreignung für sechs Monate | keine Kraftfahreignung für zwei Jahre |
erstmaliger, provozierter Anfall mit vermeidbarem Auslöser | keine Kraftfahreignung für minimal drei Monate | keine Kraftfahreignung für minimal drei Monate |
Epilepsie | in der Regel keine Kraftfahreignung
Ausnahme:
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in der Regel keine Kraftfahreignung
Ausnahme:
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persistierende Anfälle ohne zwangsläufige Einschränkung der Kraftfahreignung | ausschließlich an den Schlaf gebundene Anfälle nach mindestens dreijähriger Beobachtungszeit
ausschließlich einfache fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörung und ohne motorische, sensorische oder kognitive Behinderung nach mindestens einjähriger Beobachtungszeit |
keine Kraftfahreignung |
Anfallsrezidiv bei bestehender Fahreignung nach langjähriger Anfallsfreiheit | Kraftfahreignung nach sechs Monaten wieder gegeben (falls keine Hinweise auf erhöhtes Wiederholungsrisiko)
bei vermeidbaren Provokationsfaktoren drei Monate Fahrpause |
keine Kraftfahreignung |
Beendigung einer antiepileptischen Therapie | keine Kraftfahreignung für die Dauer der Reduzierung des letzten Medikamentes sowie die ersten drei Monate ohne Medikation (Ausnahmen in gut begründeten Fällen möglich) | keine Kraftfahreignung |